Dorf und Line Dance Fest liegen hinter uns. Schon haben wir ein neues Projekt am laufen.
Seit dem 11.6. 2015 gehört unserem Verein die ehemalige Gaststätte mit Saal.
Wir freuen uns, hier ein Museum zur Heimatgeschichte einzurichten und auf viele schöne Veranstaltungen.
Die ersten Bilder findet Ihr in der Galerie
Herzlichen Dank!
Am zweiten Wochenende im Juni, bei Kaiserwetter, haben wir ein schönes abwechslungsreiches Dorffest erlebt und wir waren am Sonntag Gastgeber für viele Anhänger des Line Dance.
Für Jeden war an diesem Wochenende etwas dabei.
Für unsere Kinder hatten die Mitarbeiter des Kreisjugendring, die Freiwillige Feuerwehr Ebeleben und die Frauen der Kreativgruppe Gundersleben so manche Überraschung parat.
Sir Henry mit Partner erinnerten am Nachmittag mit ihren Sketschen an Heinz Erhardt und die lustige Filibille brachte viele deutsche Stars mit gekonnter Travestie und Parodie auf die Bühne.
Der Sonntag Nachmittag gehörte dann den Line Dancer`n.
Alle die dabei waren hatten sehr viel Spaß.
Deshalb möchte ich mich auch im Namen der Vereine, dem DRK Gundersleben und LandLeben-GundersLeben e.V. bei allen Gunderslebern, Spendern und Mitwirkenden bedanken.
Bei all denen die an den Vorbereitungen, beim Auf-und Abbau beteiligt waren, bei Allen die uns mit Geld, Kuchen und oder anderen Sachspenden unterstützt haben und bei Allen die vielleicht Behinderungen durch das starke Verkehrsaufkommen und die parkenden Fahrzeuge auf irgend eine Art und Weise hinnehmen mussten.
Wir danken allen Sponsoren: der Thüringer Energie AG, der Agrargenossenschaft Hohenebra, der Nordthüringer Volksbank, der Firma Strickrodt und Söhne, Herrn Gast von der Apotheke am Markt Ebeleben, Star Tankstelle Gundersleben, dem Fahrradgeschäft Wüstemann SDH, der Floracent-Gartenbau GmbH und Blumen und Floristik A. Mackrodt, Herrn Hellrung vom REWE Einkaufsmarkt in Ebeleben, der Haar-Scheune Allmenhausen und Friseursalon Beckhuis, der Kyffhäuser-Sparkasse der LTU Ebeleben und allen Gunderslebern sowie Gästen die unsere Spendenbüchse gefüllt haben.
Danke an Familie Tittmar für die Bewirtung, Danke an die Händler Horst und Antje, Andrea und dem Scherenschleifer, Danke dem Kreisjugendring für die super Kinderbetreuung, Danke der Freiwilligen Feuerwehr Ebeleben und dem Feuerwehrverein Schlotheim, Danke an DJ Marco für die musikalische Begleitung an beiden Tagen, sowie Katrin und Tino die uns für Sonntag die richtige Musik ausgesucht und den Workshop durchgeführt haben, Danke an Sir Hanry mit Partner und der „Lustigen Filibille“.
Aber auch unseren Gästen ein herzliches Dankeschön! Ihr ward Alle einfach nur Spitze. Wir freuen uns schon auf das nächste Jahr.
Für all diese Hilfe ein herzliches Dankeschön!
Renate Tänzler
Vereinssatzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „LandLeben - GundersLeben“ und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sondershausen eingetragen
werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.
2. Das Einzugsgebiet des Vereines ist Gundersleben und die umliegende Region.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Gundersleben.
4. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. Das 1. Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt am 12.01.2015 und endet
am 31.12.2015.
§ 2
Ziel, Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
Das soll erreicht werden durch:
⦁ den Erhalt und die Pflege der im Ort vorhandenen Kulturgüter, Sitten und Bräuche (z.B. Dorfmitte mit Waidsteinbrunnen, Biotop Teich, Pfingstfeuer )
⦁ Aufbau, Förderung, Erhalt und Weiterentwicklung eines Heimatmuseums
⦁ Treffen der Generationen zur Erstellung einer Ortschronik und zur Pflege der Heimatliebe
⦁ die Organisation von Veranstaltungen, Zusammenkünfte und Vorträge die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken
⦁ Austausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen aus Gundersleben und Umgebung
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung in der jeweils gültigen gesetzlichen Fassung.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie
erhalten keine Zuwendungen für ihre Tätigkeit im Verein, der Ersatz von Aufwendungen wird hiervon nicht berührt. Ausnahmeregelungen zur
Entschädigung für besondere Aufwendungen beschließt die Mitgliederversammlung.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
7. Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten nur mit seinem Vermögen.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
werden, die bereit sind, sich für die Ziele und Aufgaben des Vereins gemäß Satzung fördernd einzubringen. Der Verein besteht aus
ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Außerordentlich/fördernde Mitglieder werden auf Antrag durch den Vorstand ernannt. Diese Mitglieder haben jedoch kein
Stimmrecht.
3. Als Ehrenmitglieder können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein und die regionale Entwicklung des
Vereinsgebietes verdient gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Ehrenmitglieder können an sämtlichen
Versammlungen, Veranstaltungen und Sitzungen des Vereins teilnehmen. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes.
4. Die Mitgliedschaft kann erworben werden durch Teilnahme an der Vereinsgründung oder durch schriftlichen Antrag an den Vorstand des
Vereins. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
Bei Ablehnung des Antrages auf Mitgliedschaft im Verein kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen Einspruch beim Vorstand einlegen.
Der Vorstand hat dann über den Einspruch eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen, diese entscheidet dann abschließend über den
Antrag. Das Beschreiten des Rechtsweges ist ausgeschlossen.
5. Mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter können auch Minderjährige Mitglied werden.
6. Die Mitgliedschaft endet:
⦁ durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit eines Mitgliedes,
⦁ durch Austritt des Mitgliedes, der nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten möglich und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären
ist,
⦁ durch Ausschluss des Mitgliedes.
7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
⦁ seine in der Satzung festgelegten Pflichten nicht erfüllt,
⦁ gegen die Satzung, den Satzungszweck oder Vereinsinteressen verstößt,
⦁ durch sein Verhalten das Ansehen bzw. die Interessen des Vereines in grober Weise schädigt,
⦁ mehr als sechs Monate mit der Zahlung von Beiträgen gemäß Beitragsordnung oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung der Aufforderung zur Zahlung nicht innerhalb von zwei Monaten nachkommt.
8. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Hierzu hat der Vorstand nach Prüfung des
Ausschlussgrundes einen Antrag an die Mitgliederversammlung zu stellen. Dem auszuschließenden Mitglied ist dabei unter einer Fristsetzung von vier Wochen
Gelegenheit zu geben, sich zum vorgesehenen Ausschluss vor dem Vorstand zu äußern. Die Anhörung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vermögen oder Vermögensteile des Vereins. Eine Rückgewährung von
Beiträgen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf Beitragszahlungen bis zur Beendigung der Mitgliedschaft sowie auf rückständige Beitragsforderungen
oder sonstige finanzielle Verpflichtungen bleibt hiervon unberührt.
§ 4
Pflichten und Rechte der Mitglieder
1. Die Tätigkeit des Vereins ist dem demokratischen Rechtsstaat verpflichtet.
2. Die Mitglieder haben die Interessen, das Ansehen und den Zweck des Vereines zu fördern und auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer
Weise zu unterstützen. Sie haben alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte.
3. Die Mitglieder haben die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen sowie die Mitgliedsbeiträge gemäß der durch die Mitgliederversammlung
beschlossenen Beitragsordnung zu entrichten.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit
5. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen sowie an allen weiteren Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie
haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
6. Die ordentlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung aktives und passives Stimmrecht. Jedes ordentliche Mitglied hat nur eine
Stimme.
§ 5
Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
⦁ die Mitgliederversammlung,
⦁ der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch
den Vorstand einzuberufen.
Mitgliederversammlungen sind des Weiteren einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern oder mindestens ein Drittel der
Mitglieder des Vereins dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragen.
2. Zur Mitgliederversammlung lädt grundsätzlich der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied ein. Die Ladung hat
mindestens 8 Tage vor dem geplanten Termin zu erfolgen. Der Ladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
3. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Über jede Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. Sie
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist eine nochmalige Abstimmung erforderlich. Sollte dabei wiederum
Stimmengleichheit bestehen, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins sind mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden und vertretenen
Mitglieder und mindestens der Hälfte der Stimmen aller Vereinsmitglieder zu fassen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann ein weiteres Mitglied
vertreten, dabei ist eine Vertretungsvollmacht vorzulegen.
6. Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung erfolgt offen. Sie kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim erfolgen.
7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
⦁ Wahl und Abberufung des Vorstandes,
⦁ Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes,
⦁ Entgegennahme und Beschlussfassung über den Jahresbericht einschließlich Kassenbericht, Entlastung des Vorstandes,
⦁ Beschlussfassung über den Vereinshaushalt,
⦁ Aufstellung oder Änderung der Geschäftsordnung des Vereins,
⦁ Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichte,
⦁ Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes,
⦁ Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins,
⦁ Ernennung von Ehrenmitgliedern,
⦁ Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
⦁ Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
§ 7
Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Er vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt.
2. Der erweiterte Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einen Beisitzer, dem Schatzmeister und dem
Schriftführer. Andere Zusammensetzungen sind in der Geschäftsordnung geregelt.
3. Der Vorstand und erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren
bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen
übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
4. Aufgaben des Vorstandes sind:
⦁ die laufende Geschäftsführung des Vereins,
⦁ die Vorbereitung und die Durchführung der Mitgliederversammlungen sowie die Durchführung ihrer Beschlüsse,
⦁ die Beantragung der Beschlussfassung zur Ernennung von Ehrenmitgliedschaften bei der Mitgliederversammlung,
⦁ die Prüfung der Aufnahme oder des Ausschlusses von Mitgliedern einschl. Beantragung der Beschlussfassung bei der Mitgliederversammlung,
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal je Halbjahr zusammen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die
Mitgliederversammlung beschließt. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter einberufen
und geleitet.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Stimmenmehrheit durch die anwesenden Mitglieder gefasst. Über jede Sitzung und die Beschlüsse des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen und vom Vorsitzenden
bzw. bei dessen Abwesenheit von einem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe, Fälligkeit und der Zahlungsmodus der Mitgliedsbeiträge werden in einer
Beitragsordnung festgelegt, welche die Mitgliederversammlung beschließt.
§ 9
Kassenführung
1. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und das Konto des Vereines. Er führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen
über 200,00 € sind nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes vorzunehmen.
Kontoberechtigte sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister und sind jeweils einzeln Unterschriftsberechtigt.
§10
Die Revisoren
1. Die Mitgliederversammlung wählt in ihrer zweiten Sitzung nach der Wahl des neuen Vorstandes, jeweils zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist
möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Revisoren haben
das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege vorzunehmen. Nach Abschluss
des Geschäftsjahres haben die Revisoren eine Gesamtprüfung der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken
sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11
Protokollierung
1. Die in den Mitgliederversammlungen, den Vorstandssitzungen und den Sitzungen des Gesamtvorstandes gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter sowie vom Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, beim Vorstand die Protokolle der Mitgliederversammlung einzusehen.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt vorhandenes Vereinsvermögen an den DRK Kyffhäuserkreisverband e.V.
Sondershausen. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
3. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) der Gemeinde Ebeleben zur Aufbewahrung zu
übergeben.
§ 13
Sprachliche Gleichstellung
Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in männlicher als in weiblicher Form.
§ 14
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Sondershausen.
§ 15
Inkrafttreten
In der Mitgliederversammlung am 19.03.2015 wurde die Satzung beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft
Gundersleben, 19.03.2015
Beitragsordnung
§ 1
Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Beiträge.
Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2
Beschlüsse
1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge.
2. Der Fälligkeitstermin für die festgesetzten Beträge ist der 15. März des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 3
1. Beiträge
1. Jahresbeitrag pro Person 30,00 EUR + 10 Arbeitsstunden (bei Nichtableistung pro Stunde á 5,00 EUR) 2. Senioren (ab 65. Lebensjahr) und Schwerbehinderte (ab 50%) - Jahresbeitrag pro Person
30,00 EUR + freiwillige Arbeitsstunden 3. Schüler, Studenten und Azubis – 15,00 EUR + 10 Arbeitsstunden (bei Nichtableistung pro Stunde á 5,00 EUR)
1.
Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme der ermäßigten Beitragsklassen.
2.
Der Mitgliedsbeitrag ist Bar oder durch Überweisung bis zum 15.03 eines jeden Jahres zu zahlen.
3.
Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.
Geschäftsordnung
§1
Geltungsbereich
1. Der Verein gibt sich zur Erfüllung der in Satzung näher beschriebenen Aufgaben folgende Geschäftsordnung.
2. Wahlen sind laut Satzung durchzuführen.
3. Zusammensetzung des Vorstandes: Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart, Schriftführer, 3 Beisitzer.
4. Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Auf Antrag und Beschluss der Versammlung kann Öffentlichkeit zugelassen werden. ??????????
§2
Einberufung
1. Die Einberufungsformalitäten sind in der Satzung geregelt.
§3
Beschlussfähigkeit
Die Organe des Vereins sind bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 4
Versammlungsleitung
1. Der Vorsitzende (Versammlungsleiter) eröffnet, leitet und schließt die Versammlungen.
2. Bei Verhinderung des Versammlungsleiters und seiner satzungsmäßigen Vertreter wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Als Verhinderung gelten auch
Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
3. Der Versammlungsleiter kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf Dauer und auf Zeit vornehmen und Unterbrechungen oder Aufhebung der Versammlung anordnen.
4. Der Versammlungsleiter oder dessen Beauftragte prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung. Der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung bekannt.
Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
5. Die Tagesordnungspunkte kommen in der vorgegebenen Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Der Versammlungsleiter kann eine Änderung der Tagungsordnung vorschlagen und muss über diese
Änderung abstimmen lassen.
§ 5
Anträge
1. Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in der Satzung festgelegt.
2. Anträge müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.
3. Die Anträge sind schriftlich zu stellen. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
4. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung.
§ 6
Abstimmungen
1. Vor Abstimmungen ist die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge deutlich bekannt zu geben. Die Anträge sind vom Versammlungsleiter einzeln vorzulesen und abzustimmen.
2. Abstimmungen erfolgen offen. Eine geheime Abstimmung kann durch den Versammlungsleiter angeordnet oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
6. Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet nochmalige Wahl. Sollte dabei wiederum
Stimmengleichheit bestehen, entscheidet die Stimme des Vorstizenden. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
§ 7
Protokolle
1. Protokolle sind innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand per E-Mail als pdf-Datei zuzustellen. Sie sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen .
2. Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen können nach Terminabsprache eingesehen werden.
§ 8
Arbeitseinsätze
Die Arbeitseinsätze werden durch den Vorstand koordiniert.
Die geleisteten Arbeitsstunden werden durch ein Mitglied des Vorstandes bestätigt.
§ 9
Ehrentage
Zu Geburtstagen zum 25., 50., 60., 70., 75., 80., 85., 90. werden den Mitgliedern ein kleines Präsent überreicht.
Zur Vermählung, silbernen, goldenden und diamantenen Hochzeit sowie Geburten ein kleines Präsent überreicht.